Allgemeine Auftragsbedingungen

Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen der fynax (im Folgenden: Auftragnehmer) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.

1    Umfang und Ausführung

[1]  Für den Umfang der von Felix1 zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Steuerberatungsvertrag maßgebend. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftragsgeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.

Die konkreten Auftragsdaten, die Allgemeinen Auftragsbedingungen und der Steuerberatungsvertrag werden bei Felix1 dauerhaft gespeichert und werden dem Auftraggeber bei Auftragsannahme per E-Mail zugesandt.

[2]    Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.

[3]  Felix1 wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Sie wird den Auftraggeber auf von ihr festgestellte Unrichtigkeiten hinweisen.

[4]  Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist.

[5]  Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist Felix1 im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.

2    Pflichten des Auftragnehmers

a    Verschwiegenheitspflicht
[1]  Felix1 ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

[2]  Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter von Felix1.

[3]  Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen von Felix1 erforderlich ist. Felix1 ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

[4]  Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.

[5]  Felix1 darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

[6] Felix1 hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass ihm zugeleitete Papiere oder Daten nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt auch für Telefaxe und E-Mails. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere, über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen.

b    Mängelbeseitigung
[1]  Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Felix1 ist Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.

[2]  Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl oder wird sie von Felix1 abgelehnt, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.

[3]  Offenbare Unrichtigkeiten [z. B. Schreibfehler, Rechenfehler] können von Felix1 jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf Felix1 Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen von Felix1 den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

c    Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
[1]  Felix1 hat die Handakten für die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn Felix1 den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

[2] Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat Felix1 dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Felix1 kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

[3]  Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die Felix1 aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen Felix1 und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die diese bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

3    Mitwirkung durch Dritte

[1]  Felix1 ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, und außenstehende Dienstleistungsunternehmen (z.B. datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen.

[2]  Die Heranziehung von datenverarbeitenden Unternehmen und anderen außenstehenden Dienstleistern hat der Steuerberater § 62a StBerG zu beachten.

[3]  Felix1 ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i. S. d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.

4    Datenschutz

[1]  Felix1 ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftragsgebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen des erteilten Auftrags maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. Die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich dabei aus Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Die Informationspflicht gem. Art. 13 oder 14 DSGvO erfüllt Felix1 durch Übermittlung weiterer Informationen.

[2]  Felix1 ist berechtigt, einen Datenschutzbeauftragten zur Erfüllung ihrer Pflichten aus der DSGVO und dem BDSG zu bestellen. Unterliegt der Datenschutzbeauftragte nicht bereits aus berufsrechtlichen Gründen der Verschwiegenheit, so verpflichtet Felix1 diesen auf das Datengeheimnis vor Aufnahme der Tätigkeit.

5    Schadenersatz

[1]  Die Haftung von Felix1 und ihrer Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf 4.000.000,00 Euro (in Worten: vier Millionen Euro) begrenzt.

[2]  Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit.

[3]  Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit der Felix1 für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht.

[4]  Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandantenverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt.

6    Pflichten des Auftraggebers

[1]  Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er Felix1 unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig in der vertraglich vereinbarten Form zu übergeben, dass Felix1 eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen von Felix1 zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

[2]  Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit von Felix1 oder ihrer Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.

[3]  Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse von Felix1 nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

[4]  Setzt Felix1 beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen von Felix1 zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem von Felix1 vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Felix1 bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch Felix1 entgegensteht.

7    Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von Felix1 angebotenen Leistung in Verzug, so ist Felix1 berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Nachholung zu bestimmen. In diesem Fall darf Felix1 dem Auftraggeber eine Gebühr in Höhe von 45 Euro netto pro Bearbeitungsmonat als Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen in Rechnung stellen, soweit nicht im Einzelfall ein höherer Aufwand nachgewiesen werden kann. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf Felix1 den Vertrag fristlos kündigen [vgl. Nr. 10 Abs. 1 und 4] Unberührt bleibt der Anspruch von Felix1 auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn Felix1 von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

8    Vergütung

[1]  Es gilt der zwischen den Parteien geschlossene „Steuerberatungsvertrag“. Darüber hinaus bemisst sich die Vergütung von Felix1 für ihre Berufstätigkeit nach § 33 StBerG nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften. Lediglich § 9 Abs. 1 S. 1 StBVV gilt nicht. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder (ausschließlich in außergerichtlichen Angelegenheiten) niedrigere als die gesetzliche Vergütung (vgl. § 4 Abs. 4 StBVV) in Textform vereinbart werden kann. Eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung in außergerichtlichen Angelegenheiten darf nur vereinbart werden, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters steht.

[2]  Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren [z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG], gilt anderenfalls die übliche Vergütung [§ 612 Abs. 2 bzw. § 632 Abs. 2 BGB] Rechnungen werden dem Auftraggeber von Felix1 online über das ETL PISA-Portal übersandt.

[3]  Felix1 kann die Durchführung der Leistung sowie die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse und der Unterlagen des Auftraggebers verweigern, bis sie wegen ihrer Vergütung und Auslagen befriedigt ist (Vorkasse). Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die Lastschrift zurückgebucht hat. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, beispielsweise wegen unverhältnismäßiger Nachteile oder wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

[4]  Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch von Felix1 ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

[5]  Ist der Auftraggeber aufgrund mehrerer fälliger Rechnungen zur Zahlung verpflichtet, so werden die Zahlungen wie folgt angerechnet: Zunächst wird auf die fällige Rechnung (Hauptschuld) gezahlt; bei mehreren fälligen Schulden auf die jeweils älteste Rechnung. Eine zur Tilgung der gesamten fälligen Vergütungsrechnungen nicht ausreichende Leistung wird zunächst auf den Rechnungsbetrag, dann auf die Kosten der Rechtsverfolgung und zuletzt auf die Zinsen angerechnet. Vom Auftraggeber gezahlte Vorschüsse bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. Eine vom Auftraggeber getroffene abweichende Tilgungsbestimmung ist unwirksam.

9    Zahlungen mittels Lastschriftverfahren

[1]  Sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Zahlung mittels SEPA-Basis-Lastschriftverfahren vereinbart wurde, gilt für die Pre-Notification eine Frist von einem Tag. Der Zahlungspflichtige kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit seinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Für vereinbarte SEPA-Firmenlastschriften gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

[2]  Das Lastschriftverfahren ist von Bankkonten der folgenden Länder möglich: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Spanien und Schweiz. Gibt der Auftraggeber Kontodaten eines anderen ausländischen Anbieters an, ist die Durchführung des Lastschriftverfahrens ausgeschlossen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer erst tätig, wenn sie wegen ihrer Vergütung befriedigt ist (Vorkasse).

[3]  Bei falschen Kontoangaben oder Rückbuchungen, die nicht durch das Verschulden von Felix1 zustande kommen, werden dem Mandanten gegebenenfalls entstandene Bank- und Stornogebühren (ca. 7 Euro) zusätzlich in Rechnung gestellt.

10    Beendigung des Vertrags

[1]    Der Vertrag kann jederzeit fristlos gekündigt werden.

[2]  Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

[3]  Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner jederzeit gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich oder in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.

[4]  Bei Kündigung des Vertrags durch Felix1 sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden [z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf]. Auch für diese Handlungen haftet Felix1 nach Nr. 5.

[5]  Felix1 ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was sie zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist Felix1 verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

[6]  Mit Beendigung des Vertrages hat der Auftraggeber Felix1 die bei ihr zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.

[7]  Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Unterlagen (sofern physische Unterlagen vorhanden sind) bei Felix1 abzuholen.

11    Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags

Bei Kündigung eines gebuchten Vertragspaketes im Laufe eines Jahres werden dem Auftraggeber die gezahlten Vorauszahlungen erstattet, soweit die Leistung noch nicht oder nicht vollständig erbracht wurde. Über den Erstattungs- bzw. Nachzahlungsbetrag wird dem Auftraggeber von Felix1 eine gesonderte Abrechnung erteilt.

12  Urheberrechtsschutz

Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe des Arbeitsergebnisses außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

13 Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren

Die Felix1 nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VBSG) nicht teil. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, bei Streitigkeiten betreffend das Mandatsverhältnis die Steuerberaterkammer Berlin gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG um Vermittlung anzurufen.

Alternativ besteht die die Möglichkeit, auf der Plattform der EU zur außergerichtlichen Streitbeilegung Beschwerde einzulegen. Diese finden Sie hier: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Unsere E-Mail-Adresse lautet: kontakt@felix1.de.

14    Erfüllungsort

[1]    Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

[2]    Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der auswärtigen Beratungsstelle des Steuerberaters, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

15    Gerichtsstand

Soweit sich als Auftraggeber und Auftragnehmer Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. HGB gegenüberstehen, gilt zwischen ihnen als Gerichtsstand der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der auswärtigen Beratungsstelle des Steuerberaters als vereinbart.

16  Salvatorische Klausel

[1] Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.

[2] Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel selbst.