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Influencer-Urteil: Modeartikel sind keine Betriebsausgaben

Isabelle Broszat

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Social-Media-Plattformen gelten für viele als Inspirationsquelle: Fashion-Influencer zeigen dort, wie der perfekte Look gelingt und begeistern ihre Follower täglich mit teils von Unternehmen zugesandten oder eigens erworbenen Kleidungsstücken und Accessoires. Jetzt wollte eine Influencerin ihre Modeartikel als Betriebsausgaben absetzen, die sie für ihre Beiträge auf ihrem Blog nutzte. Berufliche und private Nutzung seien jedoch nicht trennbar, urteilte das Finanzgericht in Hannover. Doch ist diese Rechtsprechung noch zeitgemäß? Das wollten wir von Steuerberater Jürgen Schott wissen. Er hat sich auf Steuerfragen rund um Online-Handel und Influencer-Business spezialisiert.

Ein Beruf wie jeder andere

Die besagte Influencerin argumentierte, sie müsse sich die Produkte anschaffen, um sie anschließend im Rahmen ihrer Tätigkeit präsentieren zu können. Das Finanzamt lehnte die Argumentation hingegen ab – sämtliche Gegenstände könnten nämlich auch privat genutzt werden. Bei gewöhnlicher „bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires“ sei eine Trennung zwischen privat und betrieblich nicht möglich. Zudem sei der Beruf des Influencers oder Bloggers nicht anders zu beurteilen als sonstige Berufe, stellte das Gericht fest.  

„Auf Basis des objektiven Nettoprinzips sowie des Folgerichtigkeitsgebotes greift die Rechtsprechung mittlerweile zu kurz!“

„Der aktuelle Fall ist zukunftsträchtig, da der Influencer- und Social-Media-Sektor stark wächst“, betont Steuerberater Jürgen Schott. „Im vorliegenden Fall ist das Finanzgericht der Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, wie die Klägerin die Gegenstände konkret genutzt hat. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führe dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen sei. Dies deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, sodass eine Revision wahrscheinlich nicht zielführend wäre“, fasst Schott den Fall zusammen.

„Allerdings stellt sich in diesem aktuellen Fall die Frage, ob diese Rechtsprechung noch zeitgemäß ist“, so Schott weiter. „Bürgerliche Kleidung“ ist meines Erachtens antiquiert, sonst müssten Anzüge sehr wohl absetzbar sein. Diese stellen aber gerade keine bürgerliche Kleidung dar. Auf Basis des objektiven Nettoprinzips sowie des Folgerichtigkeitsgebotes greift die Rechtsprechung mittlerweile zu kurz. Der Weiterentwicklung des (Steuer-)Lebens müssen auch Gesetz, Rechtsprechung und die Finanzverwaltung folgen.“

Ein Umdenken könnten Klageverfahren mit der richtigen Argumentation bewirken, meint Schott weiter. So gebe der Bundesfinanzhof selbst vor, dass bei einer betrieblichen (Mit-)Veranlassung von mindestens zehn Prozent ein anteiliger Abzug möglich sein könnte (Kausalität und sog. Mischaufwand). So könnte eine pauschale Besteuerung der „Privatmitbenutzung“ erwogen werden. Ebenso können Pauschalbeträge hier für alle Betroffenen zielführend sein – hier müsste allerdings der Gesetzgeber tätig werden, erklärt Schott.

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